Damit stellt das von den Gläubigern am 8. Februar 2021 gestellte Schlichtungsgesuch ein zwingendes Erfordernis im Verfahren der Anerkennungsklage dar. Des Weiteren begründet die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens die Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens genügt als Klageanhebung (Staehlin, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, 2013, § 12 N. 21).