3.2.1 Wie unter E. II. 2. hiervor festgehalten, kann grundsätzlich auch eine Anerkennungsklage als «Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages» im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gelten. Eine Anerkennungsklage muss – bis auf hier nicht relevante Ausnahmen gemäss Art. 198 ZPO – immer mit einem Schlichtungsverfahren eingeleitet werden, um eine Klagebewilligung zu erhalten. Damit stellt das von den Gläubigern am 8. Februar 2021 gestellte Schlichtungsgesuch ein zwingendes Erfordernis im Verfahren der Anerkennungsklage dar.