Ein Schlichtungsbegehren gilt als «Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages», wie in E. II. 3.2.1 f. hiernach darzulegen ist. Die Einleitung eines solchen Verfahrens kann denn auch selbst nach einer allfälligen Gutheissung eines Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer Betreibung noch erfolgen und führt diesfalls dazu, dass die Betreibung Dritten doch wieder bekannt gegeben wird (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, letzter Teilsatz; vgl. auch Urteil SCBES.2019.103 der Aufsichtsbehörde SchKG des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2019 E. II. 2.5). Es ist somit nicht von Belang, dass das Schlichtungsverfahren erst nach Ablauf der 20-tägigen Frist gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG eingeleitet wurde.