3.2 Dennoch kann die Beschwerde im vorliegenden Verfahren nicht gutgeheissen werden. So haben die Gläubiger mit der mittlerweile eingereichten Vorladungsverfügung vom 12. Februar 2021 den Nachweis erbracht, dass sie ein Schlichtungsbegehren gestellt haben und die Parteien infolgedessen zur Schlichtungsverhandlung vom 4. März 2021 vor dem Friedensrichter in [...] vorgeladen worden sind. Ein Schlichtungsbegehren gilt als «Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages», wie in E. II. 3.2.1 f. hiernach darzulegen ist.