Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass seitens der Gläubiger zumindest im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2020 kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages hängig war. Wie aus der Aufstellung der Gläubiger ersichtlich, traten sie damals mit dem Friedensrichter in Kontakt, aber es wurde dann offenbar vorderhand auf ein Schlichtungsverfahren verzichtet. Demzufolge hat das Betreibungsamt das Gesuch des Beschwerdeführers auf Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...] an Dritte im Verfügungszeitpunkt grundsätzlich zu Unrecht abgewiesen. 3.2 Dennoch kann die Beschwerde im vorliegenden Verfahren nicht gutgeheissen werden.