8a Abs. 3 lit. d SchKG kann demnach – entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes – auch im vorliegenden Fall nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Des Weiteren ist der Wortlaut dieser Bestimmung relevant, wonach der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis zu erbringen hat, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet wurde. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass seitens der Gläubiger zumindest im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2020 kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages hängig war.