SchKG habe der Gesetzgeber dem Betriebenen die Möglichkeit geben wollen, ungerechtfertigte Betreibungen Dritten gegenüber nicht mehr sichtbar zu machen. Es sei aber nicht im Sinne des Gesetzes, gerechtfertigte Betreibungen, die der Schuldner in der Folge zum Teil oder auch vollständig bezahlt habe, Dritten gegenüber nicht mehr sichtbar machen zu wollen. 4. Mit Stellungnahme vom 5. Februar 2021 führen die Gläubiger aus, da sie weiterhin die Begleichung des ausstehenden Betrages (CHF 523.50) erwarteten, hätten sie sich entschlossen, noch einmal mit dem Friedensrichter D.___ in [...] zwecks Beseitigung des Rechtsvorschlages mittels eines Schlichtungsgesuchs Kontakt aufzunehmen.