Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, durch die veranlasste Teilzahlung habe der Beschwerdeführer konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er sowohl die Forderung als auch das Recht, diese in Betreibung zu setzen, grundsätzlich nicht bestreite. Daraus ergebe sich, dass die Betreibung nicht ungerechtfertigt sein könne. Mit Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG habe der Gesetzgeber dem Betriebenen die Möglichkeit geben wollen, ungerechtfertigte Betreibungen Dritten gegenüber nicht mehr sichtbar zu machen.