{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-1_2021-02-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146090&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6d9db05b5a2ed1c57e6db40c34e72de5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.02.2021 SCBES.2021.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:19:27", "Checksum": "2c6d0d078dcb4a2e2315317fae784cc9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.02.2021 SCBES.2021.1\nRegeste:\nNichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte\n\n3.\n3.1 Vorweg ist dem Betreibungsamt zwar insofern recht zu geben, dass aufgrund der Teilzahlung der in Betreibung gesetzten Forderung durch die Haftpflichtversicherung des Schuldners angenommen werden kann, dass es sich zumindest nicht gänzlich um eine ungerechtfertigte Betreibung handelt. Wie vorstehend festgehalten, wurde Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG aber nicht nur wegen Betreibungen, die von der betreibenden Person wider besseres Wissen eingeleitet wurden eingeführt, sondern auch wegen Betreibungen von teilweise oder vollständig bestrittenen Forderungen. Die Anwendung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann demnach – entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes – auch im vorliegenden Fall nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden.\nDes Weiteren ist der Wortlaut dieser Bestimmung relevant, wonach der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis zu erbringen hat, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet wurde. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass seitens der Gläubiger zumindest im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2020 kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages hängig war. Wie aus der Aufstellung der Gläubiger ersichtlich, traten sie damals mit dem Friedensrichter in Kontakt, aber es wurde dann offenbar vorderhand auf ein Schlichtungsverfahren verzichtet. Demzufolge hat das Betreibungsamt das Gesuch des Beschwerdeführers auf Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...] an Dritte im Verfügungszeitpunkt grundsätzlich zu Unrecht abgewiesen.\n3.2 Dennoch kann die Beschwerde im vorliegenden Verfahren nicht gutgeheissen werden. So haben die Gläubiger mit der mittlerweile eingereichten Vorladungsverfügung vom 12. Februar 2021 den Nachweis erbracht, dass sie ein Schlichtungsbegehren gestellt haben und die Parteien infolgedessen zur Schlichtungsverhandlung vom 4. März 2021 vor dem Friedensrichter in [...] vorgeladen worden sind. Ein Schlichtungsbegehren gilt als «Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages», wie in E. II. 3.2.1 f. hiernach darzulegen ist. Die Einleitung eines solchen Verfahrens kann denn auch selbst nach einer allfälligen Gutheissung eines Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer Betreibung noch erfolgen und führt diesfalls dazu, dass die Betreibung Dritten doch wieder bekannt gegeben wird (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, letzter Teilsatz; vgl. auch Urteil SCBES.2019.103 der Aufsichtsbehörde SchKG des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2019 E. II. 2.5). Es ist somit nicht von Belang, dass das Schlichtungsverfahren erst nach Ablauf der 20-tägigen Frist gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG eingeleitet wurde.\n3.2.1 Wie unter E. II. 2. hiervor festgehalten, kann grundsätzlich auch eine Anerkennungsklage als «Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages» im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gelten. Eine Anerkennungsklage muss – bis auf hier nicht relevante Ausnahmen gemäss Art. 198 ZPO – immer mit einem Schlichtungsverfahren eingeleitet werden, um eine Klagebewilligung zu erhalten. Damit stellt das von den Gläubigern am 8. Februar 2021 gestellte Schlichtungsgesuch ein zwingendes Erfordernis im Verfahren der Anerkennungsklage dar. Des Weiteren begründet die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens die Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens genügt als Klageanhebung (Staehlin, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, 2013, § 12 N. 21).\n3.2.2 Zu beachten ist sodann, dass im Rahmen einer Anerkennungsklage ausdrücklich das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt werden muss, da andernfalls selbst bei Gutheissung der Klage zunächst in einem neuen Verfahren definitive Rechtsöffnung verlangt werden müsste (Staehlin, SchKG, a.a.O., Art. 79 N 8 f. und N 28 mit Hinweisen). Des Weiteren muss die Forderung, die eingeklagt wird, identisch sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde, wobei aber nicht der Betrag, sondern der angegebene Grund der Forderung massgebend ist (Staehlin, SchKG, a.a.O., Art. 29 N 10a, Art. 80 N 37 und Art. 82 N 40). Als Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann die Anerkennungsklage demnach nur gelten, wenn die mit der Betreibung identische Forderung eingeklagt und zudem ein ausdrückliches Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt wird (Christoph Bernauer, AJP 2019, S. 699 ff.). In dem im vorliegenden Fall am 8. Februar 2021 eingereichten Schlichtungsbegehren an das Friedensrichteramt der Einwohnergemeinde [...] wird die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangt und der im Schlichtungsbegehren genannte Forderungsgrund («Rechnung für die Behandlung des Hundebisses») entspricht dem im Zahlungsbefehl Nr. [...] genannten Forderungsgrund. Somit sind die vorgehend genannten Voraussetzungen bezüglich der in einer Anerkennungsklage bzw. in einem Schlichtungsbegehren zu stellenden Anträge ebenfalls erfüllt (vgl. auch Urteil SCBES.2019.103 der Aufsichtsbehörde SchKG des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2019).\n4. Die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 22. Dezember 2020 ist somit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn bleibt demnach für Dritte weiterhin einsehbar.\n5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn bleibt für Dritte weiterhin einsehbar.\n2. Es werden keine Kosten erhoben."}