{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-1_2021-02-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146090&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6d9db05b5a2ed1c57e6db40c34e72de5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.02.2021 SCBES.2021.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:19:27", "Checksum": "2c6d0d078dcb4a2e2315317fae784cc9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.02.2021 SCBES.2021.1\nRegeste:\nNichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 17. Februar 2021\nEs wirken mit:\nOberrichter Kiefer\nOberrichter Marti\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\n1. Betreibungsamt Region Solothurn,\n2. B.B.___ und C.B.___\nBeschwerdegegner\nbetreffend Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1.\n1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] betrieben C.B.___ und B.B.___(nachfolgend Gläubiger), A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) auf einen Betrag von CHF 2'412.15. Als Grund wurde «Rechnung für die Behandlung von Hundebissfolgen bei Hündin [...]». Gegen den Zahlungsbefehl, welcher dem Beschwerdeführer am 11. September 2020 zugestellt wurde, erhob dieser fristgerecht Rechtsvorschlag.\n1.2 Mit E-Mail vom 2. Oktober 2020 (Beschwerdebeilage 2) teilte die Haftpflichtversicherung des Beschwerdeführers diesem mit, sie habe die Gläubiger für den Wechsel der Verbände pauschal mit CHF 1'500.00 entschädigt, zuzüglich Materialkosten von CHF 388.65. Somit sei der Fall abgeschlossen. Man habe die Gläubiger darauf hingewiesen, die Betreibung sofort zurückzuziehen.\n1.3 Am 12. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Region Solothurn ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der obengenannten Betreibung Nr. [...] an Dritte ein.\n1.4 Mit E-Mail vom 21. Dezember 2020 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 5) nahmen die Gläubiger zuhanden des Betreibungsamtes zum Gesuch des Beschwerdeführers Stellung und führten im Wesentlichen aus, der Schuldner habe die Forderung noch nicht vollständig beglichen. Man habe mehrfach mit dem Schuldner Kontakt aufgenommen, ihn über den Verlauf der Wundheilung, die rechtlichen Schritte sowie bezüglich eines bevorstehenden Termins beim Friedensrichter informiert. Der Schuldner habe aber nie von sich aus Kontakt mit ihnen aufgenommen. Die Haftpflichtversicherung habe sich bereit erklärt, CHF 1'888.65 zu übernehmen. Somit blieben noch CHF 523.50 offen. In der Zwischenzeit seien noch weitere Kosten im Betrag von CHF 114.60 aufgelaufen. Die Gläubiger hätten angenommen, dass sich der Schuldner persönlich bei ihnen melde, wenn er den Eintrag im Betreibungsregister gelöscht haben möchte. Bei dieser Gelegenheit hätte man die weiteren Kosten vorbringen können und um die Begleichung der ganzen Schuld gebeten. Danach sei man bereit, dem Gesuch nachzukommen. Das Gespräch habe bis heute nicht stattgefunden.\n1.5 Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 wies das Betreibungsamt das Gesuch des Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...] an Dritte ab.\n2. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2020 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht im Wesentlichen geltend, die Gläubiger hätten der Entschädigungslösung zugestimmt und von seiner Haftpflichtversicherung CHF 1'888.65 erhalten. Den restlichen Betrag von CHF 523.50 sei er somit nicht mehr schuldig und auch nicht damit einverstanden.\n3. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, durch die veranlasste Teilzahlung habe der Beschwerdeführer konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er sowohl die Forderung als auch das Recht, diese in Betreibung zu setzen, grundsätzlich nicht bestreite. Daraus ergebe sich, dass die Betreibung nicht ungerechtfertigt sein könne. Mit Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG habe der Gesetzgeber dem Betriebenen die Möglichkeit geben wollen, ungerechtfertigte Betreibungen Dritten gegenüber nicht mehr sichtbar zu machen. Es sei aber nicht im Sinne des Gesetzes, gerechtfertigte Betreibungen, die der Schuldner in der Folge zum Teil oder auch vollständig bezahlt habe, Dritten gegenüber nicht mehr sichtbar machen zu wollen.\n4. Mit Stellungnahme vom 5. Februar 2021 führen die Gläubiger aus, da sie weiterhin die Begleichung des ausstehenden Betrages (CHF 523.50) erwarteten, hätten sie sich entschlossen, noch einmal mit dem Friedensrichter D.___ in [...] zwecks Beseitigung des Rechtsvorschlages mittels eines Schlichtungsgesuchs Kontakt aufzunehmen.\n5. Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 reichen die Gläubiger die Vorladungsverfügung des Friedensrichters, D.___, [...], vom 12. Februar 2021 ein, worin der Beschwerdeführer als Schuldner sowie die Gläubiger zur Schlichtungsverhandlung vom 4. März 2021 vorgeladen werden.\n6. Am 17. Februar 2021 reichen die Gläubiger das Schlichtungsgesuch vom 8. Februar 2021 (Datum Postaufgabe) ein.\nII.\n"}