Hilfe könnte hier allenfalls ein Nachlassverfahren bieten, worauf die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 30. April 2021 hingewiesen wurde. Schliesslich dürfen auch Steuern nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden, wie das Bundesgericht in einem gegen ein Solothurner Urteil gefällten Entscheid festgehalten hat (BGE 140 III 337 E. 4.4.2). Ohnehin sind diese in den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 nicht unter den Zuschlägen zum monatlichen Grundbetrag aufgeführt. 7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.