Zudem dürfen zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehende Schulden bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls berücksichtigt werden (Georges vonnder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 93 N 33). Auf den bereits laufenden Sanierungsplan kann deshalb bei der Berechnung des Existenzminimums keine Rücksicht genommen werden. Hilfe könnte hier allenfalls ein Nachlassverfahren bieten, worauf die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 30. April 2021 hingewiesen wurde.