Zum vornherein nicht berücksichtigt werden können zudem die Hausrat- und die Haftpflichtversicherung, die im Grundbetrag bereits enthalten sind. Weiter gehört die gebundene Vorsorge nicht zum Existenzminimum, das für den Schuldner und seine Familie unbedingt notwendig ist. Vielmehr dient diese der Vermögensbildung. Zudem dürfen zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehende Schulden bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls berücksichtigt werden (Georges vonnder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 93 N 33).