Auch aus dem angerufenen Mailverkehr ist nicht ersichtlich, welche Belege die Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt gemailt hat. Allein aufgrund dieser pauschalen und unbelegten Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich kein Fehler des Betreibungsamtes ausmachen. Es fehlt an einer konkreten Rüge, welche bestimmten Auslagen das Betreibungsamt zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Es ist Aufgabe der Beschwerdeführerin, die diesbezüglichen Belege vorzulegen, wenn sie notwendige Ausgaben berücksichtigt oder zurückerstattet haben will.