5. Demnach ist auf die gegen die Existenzminimumsberechnung erhobenen Rügen einzugehen. Die Beschwerdeführerin bemängelt, es sei nur der Hypothekarzins der eigenen Liegenschaft berücksichtigt worden, nicht aber die öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durchschnittlich notwendigen Unterhaltskosten, die monatlichen Aufwendungen für die Heizungsenergie und auch nicht die obligatorische kantonale Gebäudeversicherung. Das Betreibungsamt hält dem in seiner Vernehmlassung entgegen, es benötige die genauen Rechnungen sowie die einzelnen Zahlungsbestätigungen, um eine Rückerstattung prüfen zu können.