Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin geht denn auch klar hervor, dass sie ihre verfügbaren Mittel nicht dem betreibenden Gläubiger zukommen lassen will, sondern diese nach ihrer eigenen Prioritätensetzung für andere Gläubiger verwenden will. Nach Art. 91 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner jedoch verpflichtet, bei der Pfändung mitzuwirken. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass das Betreibungsamt von einer stillen Lohnpfändung abgesehen hat. 5. Demnach ist auf die gegen die Existenzminimumsberechnung erhobenen Rügen einzugehen.