Es steht den Betreibungsämtern zwar frei, den Schuldnern Vertrauen zu schenken und von einer Anzeige abzusehen. Wie das Betreibungsamt jedoch zutreffend ausführt, haftet es gegenüber dem Gläubiger für nicht korrekt einbezahlte Pfändungsquoten. Vorliegend ist es die Beschwerdeführerin, welche die ungewöhnlich lange Dauer zwischen dem Fortsetzungsbegehren und dem Vollzug der Pfändung von fast 5 Monaten zu verantworten hat. Ein erster Pfändungstermin wurde bereits am 16. Oktober 2020 auf den 28. Oktober 2020 angesetzt. Eine zweite Vorladung wurde am 13. November 2020 verschickt. Am 22. Dezember 2020 erging sodann ein Vorführungsauftrag an die Polizei.