muss und darf das Betreibungsamt ebenso wenig einen vom Schuldner gegen den Gläubiger angehobenen Prozess abwarten. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt am 22. März 2021 die Pfändung vollzogen hat. Dies gilt umso mehr, als das Fortsetzungsbegehren bereits am 16. Oktober 2020 bei ihm eingegangen ist. 4. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass keine stille Lohnpfändung vollzogen wurde. Eine stille Lohnpfändung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Lohnpfändung ist dem Arbeitgeber nach Art. 99 SchKG grundsätzlich anzuzeigen. Es steht den Betreibungsämtern zwar frei, den Schuldnern Vertrauen zu schenken und von einer Anzeige abzusehen.