Die Beschwerdeführerin hat nur einen Teilrechtsvorschlag erhoben. Für den davon nicht betroffenen Betrag hat der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt. Nach Art. 89 SchKG hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen. Es ist zum Handeln verpflichtet und es ist ihm verwehrt, Rücksicht auf einen privaten Sanierungsplan des Schuldners zu nehmen und deswegen die Pfändung zu verschieben. Solange die Betreibung nicht durch einen gerichtlichen Entscheid eingestellt worden ist (Art. 88 Abs. 1 SchKG) muss und darf das Betreibungsamt ebenso wenig einen vom Schuldner gegen den Gläubiger angehobenen Prozess abwarten.