Es geht mit anderen Worten um die Anwendung des Verfahrensrechts des SchKG durch die Betreibungsbehörden. Materiellrechtliche Streitigkeiten hingegen werden im ordentlichen Zivilprozessverfahren durch die Gerichte entschieden. 3. Angefochten sind die Berechnung des Existenzminimums vom 22. März 2021 und die darauf gestützte Lohnpfändung, die dem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin angezeigt worden ist. Dies sind anfechtbare Betreibungshandlungen. Nicht vom Betreibungsamt und von der Aufsichtsbehörde zu beurteilen sind die Forderung des Gläubigers, des Bodenlegers, oder die Gewährleistungsansprüche der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat nur einen Teilrechtsvorschlag erhoben.