II. 1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, der Gläubiger sei ihr Bodenleger, der trotz gravierender Mängel und ihrer Mängelrügen seiner Gewährspflicht nicht nachkomme. Es sei ein Fehler gewesen, nur einen Teilrechtsvorschlag zu erheben. Leider sei für den Restbetrag das Fortsetzungsbegehren gestellt worden. Sie habe nun ein Schlichtungsgesuch gegen den Bodenleger eingereicht. Ihres Erachtens müsste die Einkommenspfändung deswegen nun sofort sistiert bzw. aufgehoben werden. Solange noch kein Urteil gefällt worden sei, dürften diesem Gläubiger keinerlei Gelder ausbezahlt werden. Die Berechnung des Existenzminimums sei grundsätzlich falsch.