Weiter bezeichnet sie die Lohnpfändung als unverhältnismässig und unangebracht und beklagt sich darüber, dass keine stille Lohnpfändung angeordnet worden ist. 3. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Vernehmlassung datiert vom 1. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Allenfalls solle die Beschwerdeführerin auf den Revisionsweg verwiesen werden. 4. Am 13. April 2021 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. Darin hält sie nochmals fest, sie brauche keine Lohnpfändung.