I. 1. Am 22. März 2021 berechnete das Betreibungsamt Dorneck das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das Existenzminimum von CHF 2’815.00 übersteigenden Betrag von CHF 4'970.00. 2. Gegen die Berechnung des Existenzminimums und die Lohnpfändung erhob A.__ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) mit Datum vom 29. März 2021 frist- und formgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Darin verlangt sie die Berücksichtigung weiterer Positionen in der Existenzminimumsberechnung. Weiter bezeichnet sie die Lohnpfändung als unverhältnismässig und unangebracht und beklagt sich darüber, dass keine stille Lohnpfändung angeordnet worden ist.