{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-19_2021-05-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146401&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f28ad7ac3fafcfb92ab3b303f62bbc9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.05.2021 SCBES.2021.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsvollzug (Pfändungs-Nr. 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In ihrer Stellungnahme erwidert die Beschwerdeführerin darauf, sie habe sämtliche Rechnungen und Zahlungsbestätigungen per Mail an Herrn B.___ gesandt, worauf dieser bestätigt habe, dass er alle ihre Unterlagen erhalten habe. Der Beschwerde liegen keine Belege zu den geltend gemachten Nebenkosten bei. Auch aus dem angerufenen Mailverkehr ist nicht ersichtlich, welche Belege die Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt gemailt hat. Allein aufgrund dieser pauschalen und unbelegten Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich kein Fehler des Betreibungsamtes ausmachen. Es fehlt an einer konkreten Rüge, welche bestimmten Auslagen das Betreibungsamt zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Es ist Aufgabe der Beschwerdeführerin, die diesbezüglichen Belege vorzulegen, wenn sie notwendige Ausgaben berücksichtigt oder zurückerstattet haben will. Soweit die Beschwerdeführerin am 11. April 2021 ein Gesuch um Revision der Existenzminimumsberechnung gestellt und alle relevanten Rechnungskopien und Zählungsbestätigungen eingereicht hat, wird das Betreibungsamt noch einen Entscheid zu fällen haben.\n6. Dieselben Erwägungen gelten auch in Bezug auf die geltend gemachten Arzt-, Medikamenten- sowie allenfalls anstehende Operationskosten wie auch für die monatlichen Abzahlungsraten von Kompetenzstücken. Auch hier sind die notwendigen Belege einzureichen, auch für die Beurteilung des Kompetenzcharakters der betreffenden Gegenstände und des Vorliegens eines Eintrags im Eigentumsvorbehaltsregister. Weder in der Beschwerde noch in den Akten finden sich jedoch Belege zu den geltend gemachten Positionen. Zum vornherein nicht berücksichtigt werden können zudem die Hausrat- und die Haftpflichtversicherung, die im Grundbetrag bereits enthalten sind. Weiter gehört die gebundene Vorsorge nicht zum Existenzminimum, das für den Schuldner und seine Familie unbedingt notwendig ist. Vielmehr dient diese der Vermögensbildung. Zudem dürfen zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehende Schulden bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls berücksichtigt werden (Georges vonnder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 93 N 33). Auf den bereits laufenden Sanierungsplan kann deshalb bei der Berechnung des Existenzminimums keine Rücksicht genommen werden. Hilfe könnte hier allenfalls ein Nachlassverfahren bieten, worauf die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 30. April 2021 hingewiesen wurde. Schliesslich dürfen auch Steuern nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden, wie das Bundesgericht in einem gegen ein Solothurner Urteil gefällten Entscheid festgehalten hat (BGE 140 III 337 E. 4.4.2). Ohnehin sind diese in den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 nicht unter den Zuschlägen zum monatlichen Grundbetrag aufgeführt.\n7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Festzuhalten ist lediglich, dass das Betreibungsamt allfällige Revisionsbegehren nunmehr zu beurteilen hat. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Schaller"}