{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-19_2021-05-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146401&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f28ad7ac3fafcfb92ab3b303f62bbc9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.05.2021 SCBES.2021.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsvollzug (Pfändungs-Nr. 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Zahlreiche Positionen seien in der Berechnung nicht berücksichtigt. Sie seien zur Zahlung dieser Beträge im Rahmen von monatlichen Teilzahlungen verpflichtet. Die Zahlungen an die Handwerker seien Teil eines laufenden, umsetzbaren Sanierungsplans. Sie hätten diese Zahlungen sowie die zugehörigen Rechnungen dem Betreibungsamt bereits schriftlich belegt. Wenn sie die vereinbarten monatlichen Raten wegen dieser Lohnpfändung nicht mehr zahlen könnten, würden sie für all diese Rechnungen auch betrieben werden, womit ein Lawineneffekt und eine Neuverschuldung entstehe. Sie sei die alleinige Versorgerin der Familie und sie verfügten über keine sonstigen Einkünfte. Durch die Lohnpfändung werde ihre Arbeitsstelle gefährdet. Deshalb habe sie explizit um eine stille Lohnpfändung gebeten. Der Bodenleger, ihr Gläubiger, vermassle den Sanierungsplan für alle betroffenen Parteien. Diese Lohnpfändung bedrohe ihre ganze Existenz.\n2. Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist ein Rechtsmittel, mit welchem Verfügungen der Betreibungs- und Konkursorgane bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden können. Sie dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit (Flavio Cometta / Urs Peter Möckli in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 17 N 2). Es geht mit anderen Worten um die Anwendung des Verfahrensrechts des SchKG durch die Betreibungsbehörden. Materiellrechtliche Streitigkeiten hingegen werden im ordentlichen Zivilprozessverfahren durch die Gerichte entschieden.\n3. Angefochten sind die Berechnung des Existenzminimums vom 22. März 2021 und die darauf gestützte Lohnpfändung, die dem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin angezeigt worden ist. Dies sind anfechtbare Betreibungshandlungen. Nicht vom Betreibungsamt und von der Aufsichtsbehörde zu beurteilen sind die Forderung des Gläubigers, des Bodenlegers, oder die Gewährleistungsansprüche der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat nur einen Teilrechtsvorschlag erhoben. Für den davon nicht betroffenen Betrag hat der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt. Nach Art. 89 SchKG hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen. Es ist zum Handeln verpflichtet und es ist ihm verwehrt, Rücksicht auf einen privaten Sanierungsplan des Schuldners zu nehmen und deswegen die Pfändung zu verschieben. Solange die Betreibung nicht durch einen gerichtlichen Entscheid eingestellt worden ist (Art. 88 Abs. 1 SchKG) muss und darf das Betreibungsamt ebenso wenig einen vom Schuldner gegen den Gläubiger angehobenen Prozess abwarten. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt am 22. März 2021 die Pfändung vollzogen hat. Dies gilt umso mehr, als das Fortsetzungsbegehren bereits am 16. Oktober 2020 bei ihm eingegangen ist.\n4. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass keine stille Lohnpfändung vollzogen wurde. Eine stille Lohnpfändung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Lohnpfändung ist dem Arbeitgeber nach Art. 99 SchKG grundsätzlich anzuzeigen. Es steht den Betreibungsämtern zwar frei, den Schuldnern Vertrauen zu schenken und von einer Anzeige abzusehen. Wie das Betreibungsamt jedoch zutreffend ausführt, haftet es gegenüber dem Gläubiger für nicht korrekt einbezahlte Pfändungsquoten. Vorliegend ist es die Beschwerdeführerin, welche die ungewöhnlich lange Dauer zwischen dem Fortsetzungsbegehren und dem Vollzug der Pfändung von fast 5 Monaten zu verantworten hat. Ein erster Pfändungstermin wurde bereits am 16. Oktober 2020 auf den 28. Oktober 2020 angesetzt. Eine zweite Vorladung wurde am 13. November 2020 verschickt. Am 22. Dezember 2020 erging sodann ein Vorführungsauftrag an die Polizei. Die Beschwerdeführerin hat diesen Aufforderungen lange keine Folge geleistet. Insbesondere genügt es nicht, einfach Mails an das Betreibungsamt zu schicken und zu schildern, wie intensiv man sich mit der ganzen Situation befasse und wie man besorgt sei, aus eigenen Kräften aus der Misere herauszukommen. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin geht denn auch klar hervor, dass sie ihre verfügbaren Mittel nicht dem betreibenden Gläubiger zukommen lassen will, sondern diese nach ihrer eigenen Prioritätensetzung für andere Gläubiger verwenden will. Nach Art. 91 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner jedoch verpflichtet, bei der Pfändung mitzuwirken. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass das Betreibungsamt von einer stillen Lohnpfändung abgesehen hat."}