{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-19_2021-05-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146401&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f28ad7ac3fafcfb92ab3b303f62bbc9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.05.2021 SCBES.2021.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsvollzug (Pfändungs-Nr. [...])"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:18:28", "Checksum": "4937b9a493313b10d28aa411f29807ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.05.2021 SCBES.2021.19\nRegeste:\nPfändungsvollzug (Pfändungs-Nr. [...])\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 21. Mai 2021\nEs wirken mit:\nOberrichter Kiefer\nOberrichter von Felten\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführerin\ngegen\nBeschwerdegegner\nbetreffend Pfändungsvollzug (Pfändungs-Nr. […])\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Am 22. März 2021 berechnete das Betreibungsamt Dorneck das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das Existenzminimum von CHF 2’815.00 übersteigenden Betrag von CHF 4'970.00.\n2. Gegen die Berechnung des Existenzminimums und die Lohnpfändung erhob A.__ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) mit Datum vom 29. März 2021 frist- und formgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Darin verlangt sie die Berücksichtigung weiterer Positionen in der Existenzminimumsberechnung. Weiter bezeichnet sie die Lohnpfändung als unverhältnismässig und unangebracht und beklagt sich darüber, dass keine stille Lohnpfändung angeordnet worden ist.\n3. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Vernehmlassung datiert vom 1. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Allenfalls solle die Beschwerdeführerin auf den Revisionsweg verwiesen werden.\n4. Am 13. April 2021 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. Darin hält sie nochmals fest, sie brauche keine Lohnpfändung. Nachdem ihr die Beilagen zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes zugestellt worden waren, reichte die Beschwerdeführerin am 28. April 2021 eine zweite Stellungnahme ein. Ihrer Meinung nach richtet die Einkommenspfändung mehr Schaden an, als dass sie irgendjemandem Nutzen bringt. Ihr relativ komplexer und etwas spezielle Fall sei vom Betreibungsamt komplett falsch beurteilt und gehandhabt worden.\n"}