2. Im Übrigen ist festzuhalten, dass Renten und Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge – unabhängig davon, ob sie wegen Alter, Tod oder Invalidität ausgerichtet werden – ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit beschränkt pfändbar sind (Art. 93 SchKG), was grundsätzlich auch für die BVG-Kinderrente gilt, welche dem Beschwerdeführer direkt ausbezahlt wird. 3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1.