II. 1. Die Aufsichtsbehörde hat im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Wie aus dem Pfändungsprotokoll vom 10. März 2021 ersichtlich, hat der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs keine Unterlagen bezüglich der von ihm behaupteten Alimentenzahlungen eingereicht bzw. nicht belegt, dass er diese Alimente tatsächlich bezahlt.