I. 1. Mit Schreiben vom 20. März 2021 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Thierstein vom 17. März 2021 und macht im Wesentlichen geltend, in der gepändeten Kinderrente sei auch die Kinderrente für seinen Sohn enthalten, welche er seiner von ihm getrennt lebenden Frau zukommen lasse. Das Gleiche gelte auch für die AHV-Rente. Seiner Ansicht könne man die Kinder- sowie die Pensionskassenrente nicht pfänden. 2. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.