17 SchKG sowie insbesondere bezüglich der Frage der Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung im Betreibungs- bzw. Beschwerdeverfahren wird auf die Ausführungen in E. II 1.3 hiervor verwiesen. Es gilt auch betreffend die Beurteilung des Anspruchs auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im vorliegenden Beschwerdeverfahren das in E. II. 1.3 hiervor Gesagte. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und damit in der Lage ist, zum vorliegenden Sachverhalt, der sich einfach darstellt, selbst Stellung zu nehmen. Sprachliche Probleme stellen keinen Grund für eine rechtliche Vertretung dar.