62 Abs. 2 GebV SchKG). 4. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzuerkennen ist (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8). Zu den Voraussetzungen der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG sowie insbesondere bezüglich der Frage der Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung im Betreibungs- bzw. Beschwerdeverfahren wird auf die Ausführungen in E. II 1.3 hiervor verwiesen.