Das Betreibungsamt ist aber anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses neu anzusetzen (vgl. E. II. 2.1 hiervor). 3. Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2021 aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses neu anzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV