Somit ist nicht anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin, verfügte sie über ausreichende finanzielle Mittel, bei vernunftgemässer Überlegung dazu entschliessen würde, einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu bezahlen, damit die GmbH-Stammanteile des Schuldners verwertet werden könnten. Der Antrag der Beschwerdeführerin, sie sei im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege von der Kostenvorschusspflicht im Verwertungsverfahren zu entbinden, ist demnach aufgrund Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Betreibungsamt ist aber anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses neu anzusetzen (vgl. E. II. 2.1 hiervor).