Demzufolge ist der Argumentation des Betreibungsamtes beizupflichten, wonach aufgrund dessen kaum anzunehmen ist, dass ein diesbezügliches Verwertungsverfahren einen Erlös ergeben würde, welcher die Verwertungskosten wesentlich übersteigt. Somit ist nicht anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin, verfügte sie über ausreichende finanzielle Mittel, bei vernunftgemässer Überlegung dazu entschliessen würde, einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu bezahlen, damit die GmbH-Stammanteile des Schuldners verwertet werden könnten.