Das Verwertungsbegehren sei in diesem Sinne aussichtslos. Die Aufsichtsbehörde hat deshalb beim Steueramt die Steuerunterlagen betreffend die GmbH des Schuldners, die B.___ GmbH, eingeholt. Wie aus diesen Unterlagen ersichtlich ist, hat die B.___ GmbH im Jahr 2020 keinen Gewinn erzielt. Die Aktiven bestehen im Umfang von CHF 44'000.00 (und damit im Umfang fast des ganzen Eigenkapitals) aus einer Forderung gegenüber dem hierortigen Schuldner. Demzufolge ist der Argumentation des Betreibungsamtes beizupflichten, wonach aufgrund dessen kaum anzunehmen ist, dass ein diesbezügliches Verwertungsverfahren einen Erlös ergeben würde, welcher die Verwertungskosten wesentlich übersteigt.