Selbst wenn, wie vorstehend unter E. II. 1.3 hiervor festgehalten, vorliegend der Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwertungsverfahren mangels Notwendigkeit zu verneinen ist, besteht die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Kostenvorschusspflicht im Verwertungsverfahren entbunden werden könnte, falls die Kriterien für die Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben wären. Der Anspruch besteht unabhängig von den Entscheidungsgrundlagen bzw. des in Frage stehenden Verfahrens für jedes staatliche Verfahren, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf, sofern der Gesuchsteller bedürftig ist und jenes