E. 2.2. hiernach). 2.2 Selbst wenn, wie vorstehend unter E. II. 1.3 hiervor festgehalten, vorliegend der Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwertungsverfahren mangels Notwendigkeit zu verneinen ist, besteht die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Kostenvorschusspflicht im Verwertungsverfahren entbunden werden könnte, falls die Kriterien für die Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben wären.