Betreibungsamt angebracht wäre, damit dieses über die noch nicht behandelten Anträge der Beschwerdeführerin entscheidet. Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort im wesentlichen Hauptpunkt – nämlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege von der Zahlung des Kostenvorschusses im Verwertungsverfahren von CHF 1'500.00 zu befreien sei – aber bereits ihre Haltung klar zum Ausdruck gebracht hat, wonach das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aussichtslos sei, würde eine Rückweisung zum Entscheid in der Sache einen formalistischen Leerlauf darstellen, weshalb über diese Frage im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist (s. II.