Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses neu anzusetzen, subeventualiter sei die Frist zur Zahlung angemessen zu erstrecken. In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung nicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, ging aber nicht weiter auf die letztgenannten Anträge der Beschwerdeführerin bezüglich Erhebung des Kostenvorschusses ein, sondern hielt diesbezüglich lediglich fest, das Verwertungsbegehren der Gläubigerin in der Betreibung Nr. [...] gelte als zurückgezogen.