Sodann ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin einzugehen, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Verwertungsverfahren fortzusetzen. Wie aus dem Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2021 Beschwerdebeilage 5) an das Betreibungsamt ersichtlich, verlangte er darin im Namen der Beschwerdeführerin einerseits die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verwertungsverfahren und andererseits, dass auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten sei, eventualiter sei die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses abzunehmen und im Falle der Abweisung des uP-Gesuchs und des Gesuchs um