Demnach kann offenbleiben, ob das Betreibungsamt – wie vom Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht – mit dem Nichteintreten auf das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung das rechtliche Gehör verletzt hat und ob sie stattdessen das Gesuch hätte abweisen müssen. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen wäre, wäre diese im vorliegenden Verfahren ohnehin heilbar.