Entsprechende Informationen können zudem beim Betreibungsamt erfragt werden. Da die übrigen Voraussetzungen – Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit – neben der Notwendigkeit kumulativ erfüllt sein müssten, erübrigt sich deren Prüfung im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwertungsverfahren. Demnach kann offenbleiben, ob das Betreibungsamt – wie vom Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht – mit dem Nichteintreten auf das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung das rechtliche Gehör verletzt hat und ob sie stattdessen das Gesuch hätte abweisen müssen.