Vorliegend sind denn auch keine ausreichenden Gründe ersichtlich, welche die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin im Pfändungs- und Verwertungsverfahren als notwendig erscheinen liessen. So kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin sei mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut. Zudem vermögen allfällige sprachliche Probleme nicht die Notwendigkeit eines Rechtsanwalts zu begründen. Sodann stellen sich im Verwertungsverfahren keine komplexen Rechtsfragen. Entsprechende Informationen können zudem beim Betreibungsamt erfragt werden.