der Amtssprache sowie den schuldbetreibungsrechtlichen Gepflogenheiten vollends unvertrauten Partei zu denken ist (BGE 119 I 269). Wenn somit bereits im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG bezüglich der Notwendigkeit einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt sachlich ein strenger Massstab anzulegen ist, so hat dies umso mehr auch für das betreibungsrechtliche Verwaltungsverfahren zu gelten, da sich dort noch viel weniger komplexe Rechtsfragen stellen dürften. Vorliegend sind denn auch keine ausreichenden Gründe ersichtlich, welche die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin im Pfändungs- und Verwertungsverfahren als notwendig erscheinen liessen.