Diesbezüglich sei nach der Rechtsprechung ein strenger Massstab anzusetzen. Mit Stellung des Verwertungsbegehrens habe die Beschwerdeführerin den einzigen und letzten notwendigen Schritt zur Fortführung der Betreibung getätigt. Der weitere Verfahrensverlauf habe keine besonderen Rechtskenntnisse erfordert, noch hätten sich formelle Hürden ergeben. Schliesslich sei bezüglich des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand im vorliegenden Beschwerdeverfahren festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren weder besondere Rechtskenntnisse erfordere noch besondere formelle Hürden beinhalte, weshalb dieses ebenfalls abzuweisen sei. II.