Bei den durch das Betreibungsamt Olten-Gösgen in den letzten zehn Jahren durchgeführten Versteigerungen hätten Erlöse lediglich im zweistelligen Frankenbereich erzielt werden können, sofern überhaupt ein Zuschlag habe erfolgen können. Unter diesem Gesichtspunkt würde sich die Beschwerdeführerin, würde sie in guten finanziellen Verhältnissen leben, wohl kaum für die Durchführung der Verwertung entscheiden. Das Verwertungsbegehren sei in diesem Sinne aussichtslos. Zudem sei die objektive Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung nicht gegeben. Diesbezüglich sei nach der Rechtsprechung ein strenger Massstab anzusetzen.