2. Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2021 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, aufgrund der nun vorliegenden Unterlagen und der Berechnung des Notbedarfs in Ziffer 5.2.3. der Beschwerdeschrift könne von einer Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Die Frage der Aussichtslosigkeit des Verfahrens bedürfe jedoch einer differenzierteren Betrachtung. Die Frage der Aussichtslosigkeit beurteile sich danach, ob eine Person mit ausreichenden finanziellen Mitteln sich bei vernunftgemässer Überlegung zur Verfahrensführung entschliessen würde oder nicht.