Auch unter diesem Aspekt erweise sich die angefochtene Verfügung als unrechtmässig und sei antragsgemäss zu korrigieren. Damit erweise sich auch die weitere Anordnung in Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung - da diese ihre Grundlage unmittelbar in der rechtswidrigen Ziff. 1 habe - als ebenso rechts- resp. verfassungswidrig und sei zu kassieren. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Verwertungsverfahren gesetzmässig fortzusetzen. Infolge Obsiegens der Beschwerdeführerin seien (allfällige) Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen oder der Beschwerdegegnerin resp. deren Gemeinwesen zu überbinden.