Insofern habe die Beschwerdegegnerin Bundesprozessrecht verletzt, was zu korrigieren sei. Des Weiteren habe der Vertreter die Beschwerdegegnerin klar ersucht, entweder die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses abzunehmen und im Falle der Abweisung des uP-Gesuchs neu anzusetzen, eventualiter sei die Frist zur Zahlung angemessen zu erstrecken. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin auf diesen Antrag überhaupt nicht eingetreten sei, habe sie das rechtliche Gehör verletzt, womit abermals eine Verletzung von Bundesrecht erstellt sei. Auch unter diesem Aspekt erweise sich die angefochtene Verfügung als unrechtmässig und sei antragsgemäss zu korrigieren.