Die Frage, ob die zweite Voraussetzung des Anspruchs auf uP, nämlich die Prozessarmut, gegeben sei, sei keine Frage der Prozessvoraussetzung, sondern eine Sachurteilsvoraussetzung, ebenso sei der Nachweis der Prozessarmut selbst Sachurteilsvoraussetzung. Sei aber eine Sachurteilsvoraussetzung nicht gegeben, hätte - wenn schon - das uP-Gesuch abgewiesen werden müssen. Insofern habe die Beschwerdegegnerin Bundesprozessrecht verletzt, was zu korrigieren sei.